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   BFH, 01.02.1983 - VIII R 103/82   

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https://dejure.org/1983,22793
BFH, 01.02.1983 - VIII R 103/82 (https://dejure.org/1983,22793)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1983 - VIII R 103/82 (https://dejure.org/1983,22793)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1983 - VIII R 103/82 (https://dejure.org/1983,22793)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1983, 1076
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Erhaltungsaufwand setzt begrifflich voraus, daß etwas bereits Bestehendes instandgesetzt oder instandgehalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. März 1979 VIII R 83/77, BFHE 127, 383, BStBl II 1979, 435; vom 1. Februar 1983 VIII R 103/82, Betriebs-Berater - BB - 1983, 1.076, und Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 21 Anm. 14b).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 1/91

    Aufwendungen für Rolladeneinbau keine Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Aufwendungen für den nachträglichen Einbau von Rolläden gehören aber - wovon auch die Klägerin ausgeht - zu den Herstellungskosten des Gebäudes, weil dem Gebäude etwas Neues, bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt worden ist (BFH-Urteile vom 1. Februar 1983 VIII R 103/82, Betriebs-Berater 1983, 1076 - nachträglich eingebaute Rolläden -, und vom 29. August 1989 IX R 176/84, BFHE 159, 303, BStBl II 1990, 430 - nachträglich fest an der Außenmauer angebrachte Markise -).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 9 K 204/93

    Telefon und Fernsehgerät als Krankenhauskosten

    Eine Anpassung des Hauses an die Zeitumstände bedeutet demzufolge auch nicht, dass dem Gebäude etwas "Neues", bisher nicht Dagewesenes (Vorhandenes) beigefügt worden ist, was zur Annahme von Herstellungsaufwand führen würde (BFH-Urteile vom 1. Februar 1983 - VIII R 103/82 -, Betriebs-Berater -BB- 1983, 1076; vom 29. August 1989 - IX R 176/84 -, BStBl II 1990, 430 ; in BStBl II 1979, 435).
  • BFH, 05.11.1985 - IX R 42/81

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Herstellungskosten

    Dagegen ist in der Regel Erhaltungsaufwand gegeben bei Aufwendungen, welche die Wesensart des Gebäudes nicht verändern und das Gebäude in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sollen sowie regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1983 VIII R 103/82, BB 1983, 1076).
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.1995 - 11 K 127/90

    Steuerliche Behandlung der Kosten für die Renovierung eines Zweifamilienhauses

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